Rz. 46
Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO des Schlusserben kann jedoch bejaht werden, wenn unklar ist,
▪ | ob das gemeinschaftliche Testament wirksam und er Schlusserbe ist[34] |
▪ | ob eine vom überlebenden Ehegatten erklärte Anfechtung wirksam ist[35] |
▪ | ob ein vom überlebenden Ehegatten erklärter Widerruf unwirksam[36] oder |
▪ | ob das einseitig errichtete Testament des überlebenden Ehegatten wirksam ist (evtl. Unwirksamkeit analog § 2289 BGB). |
Rz. 47
Das für die Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsverhältnis wird von der h.M. in der nach dem ersten Erbfall gem. § 2271 Abs. 2 BGB eintretenden Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen zugunsten des eingesetzten Schlusserben angenommen.[37] Und so muss auch der Klageantrag formuliert werden.[38]
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