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Weil mit dem Wirksamwerden des Widerrufs von Seiten des testierfähigen Ehegatten die wechselbezüglichen Verfügungen des Testierunfähigen gem. § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam werden, tritt auf den Tod des testierunfähigen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge ein. Damit kann der widerrufende Ehegatte steuernd in sein eigenes Erbrecht am anderen Ehegatten eingreifen, wenn jener der Erstversterbende sein sollte.

Wird mit dem Widerruf auch eine gem. § 2270 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 22 EuErbVO getroffene erbrechtliche Rechtswahl unwirksam, so wird auch diese gem. § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam.

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