Rz. 26
Nur wenige Rechtsordnungen kennen das gemeinschaftliche Testament. In Deutschland und in Österreich ist es bekannt (§§ 2265 ff. BGB; Art. 583, 1248 ABGB). In common-law-Rechtsordnungen beruhen sog. Mutual wills auf einer Vereinbarung zwischen den Testatoren: Sie können entweder in einer einzelnen oder in getrennten Urkunden zusammengefasst werden.[24]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen