Rz. 41

Bei einem Berliner Testament, wonach sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und eine verwandte Person zum Erben des Überlebenden eingesetzt haben, kommt vor dem Tod des Erststerbenden dem eingesetzten Schlusserben keine gesicherte Rechtsposition zu, die materiell gesichert werden könnte oder prozessual durchsetzbar wäre. Deshalb ist eine Feststellungsklage eines Schlusserben über seine Rechtsposition nicht zulässig.

 

Rz. 42

Die Rechtsposition des Schlusserben ist zu diesem Zeitpunkt keineswegs gesichert, weil zum einen die beiden Testatoren jederzeit die Schlusserbeinsetzung widerrufen könnten, zum anderen aber auch jeder einzelne der Testatoren ohne Angabe von Gründen das gemeinschaftliche wechselbezügliche Testament gem. § 2271 Abs. 1 BGB widerrufen könnte mit der Folge, dass dann die Schlusserbeinsetzung als wechselbezügliche Anordnung gem. § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam würde.

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