Rz. 109

Für den betroffenen Kraftfahrthaftpflichtversicherer stellt sich dabei das Problem, wie er die Behauptung eines gestellten Unfalls in einen Prozess einführen kann, in dem er selbst – neben seinem an dem Unfall und der Manipulation mitbeteiligten VN – in Anspruch genommen wird. Das Dilemma ist, dass er die Klageabweisung mit dem – bis dahin noch gar nicht bewiesenen – manipulativen Fehlverhalten seines eigenen VN begründen müsste, obwohl er diesem zugleich Versicherungsschutz zu gewähren hat.

 

Rz. 110

Auch der Anwalt, der im Auftrage des Versicherers einen solchen Prozess führen muss, steht von Anfang an in einem unauflösbaren Interessenwiderstreit, da er auch den versicherten Fahrer und ggf. Halter mitzuvertreten hat.

 

Beachte

Stellt sich ein solcher Interessenkonflikt erst im Laufe des Mandats heraus, ist der Anwalt gem. § 3 Abs. 4 BORA verpflichtet, beide Mandate niederzulegen!

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