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Die Person des Erblassers ist in der Urkunde so genau zu bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen über die Identität ausgeschlossen sind, § 10 Abs. 1 BeurkG. Ergänzt wird § 10 BeurkG durch § 26 DONot. Nach dieser Vorschrift ist die Identitätsfeststellung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen. Der BGH verlangt in diesem Punkt sogar "äußerste Sorgfalt".[56] Damit dürfte allerdings dasselbe gemeint sein wie "besondere Sorgfalt". Die Identitätsfeststellung in der notariellen Urkunde hat die Beweiskraft des § 418 ZPO.

Darüber hinaus ist dringend zu empfehlen, die Staatsangehörigkeit des Erblassers festzustellen, obwohl der Notar dazu nicht verpflichtet ist.[57]

[56] BGH DNotZ 1956, 502 = MDR 1956, 541.
[57] Winkler, BeurkG, § 10 Rn 15.

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