Rz. 2

Die Klägerin, eine Autovermieterin, machte gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus (ursprünglich) drei Verkehrsunfällen geltend, die sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 ereignet hatten. Die Haftung des Beklagten war dem Grunde nach außer Streit. Die Unfallgeschädigten mieteten jeweils nach den Verkehrsunfällen bei der Klägerin Mietwagen zu sogenannten Unfallersatztarifen an und traten ihre Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die Klägerin war im Besitz der erforderlichen Erlaubnis im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RBerG).

 

Rz. 3

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Geschädigten hätten grundsätzlich ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anmieten dürfen und dieser sei in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfallersatztarifen nicht unangemessen hoch. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil in einem Schadensfall abgeändert und diesbezüglich die Klage auf Zahlung des – über dem vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten – Betrags abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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