Normenkette

BGB § 134; RBerG Art. 1, 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 7 O 308/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 18.9.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 33.798,31 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Mietwagenunternehmen. Sie macht gegen die Beklagte, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, in 130 Fällen abgetretene Ansprüche ihrer Mieter auf Ersatz von Mietwagenkosten i.H.v. insgesamt 66.103,75 DM (= 33.798,31 Euro) geltend. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Abtretung der Schadensersatzforderungen an die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nichtig ist und ob die Beklagte zum vollen Ersatz der nach dem sog. Unfallersatztarif berechneten Mietwagenkosten verpflichtet ist.

1. Die Klägerin hatte nach Verkehrsunfällen an die in den Anlagen K1 bis K130 genannten Unfallgeschädigten Kraftfahrzeuge jeweils zu dem sog. Unfallersatztarif vermietet. Bei Abschluss der Mietverträge unterzeichneten die Mieter jeweils eine Mietwagen-Übernahmebescheinigung und Abtretungserklärung. Der die Abtretung betreffende Abschnitt dieser Erklärung lautet wie folgt:

„Abtretung und Anweisung

Hiermit trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen zur Sicherheit an die Autovermietung. Ich weise den leistungsverpflichteten Versicherer unwiderruflich an, meine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten direkt an die Autovermietung GmbH zu bezahlen.

Soweit der Versicherer oder die sonstigen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Personen Zahlung des Forderungsbetrages verweigern, verpflichte ich mich, die Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen.”

Wegen des weiteren Inhalts dieser Erklärung wird auf die Anl. K1 bis K130 verwiesen.

Nach Ablauf der Mietzeit unterrichtete die Klägerin die Beklagte von der Höhe der Mietwagenkosten, und zwar nach dem Vortrag der Klägerin durch Übersenden einer Kopie der an den Mieter gerichteten Mietwagenrechnung. Die Beklagte bezahlte in den der Klage zugrunde liegenden 130 Fällen einen Teil der abgerechneten Mietwagenkosten nicht und wandte gegen die Höhe der Mietwagenkosten u.a. ein, die Preise seien nicht marktüblich (in einzelnen Fällen wandte die Beklagte ausweislich der vorgelegten Anlagen K1 bis K130 auch eine Mithaftung des Geschädigten ein, außerdem fehlende Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung und zu lange Mietdauer).

Der den abgerechneten Mietkosten zugrunde gelegte sog. Unfallersatztarif ist höher als der sog. Normaltarif und wird von der Klägerin dem Unfallgeschädigten angeboten, wenn die Klägerin (oder – wohl in der überwiegenden Zahl der Fälle – das den Abschluss des Mietvertrages vermittelnde Reparaturunternehmen) nach Befragen davon ausgeht, dass der Unfallgeschädigte gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer einen ungeschmälerten Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens hat. Ergibt die Befragung, dass dem Mieter kein Schadensersatzanspruch oder nur ein durch Mitverursachung/Mitverschulden verringerter Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zusteht, so bietet die Klägerin den Abschluss des Mietvertrages zum sog. Normaltarif an.

Die Klägerin beziffert in den der Klage zugrunde liegenden 130 Fällen den von der Beklagten nicht bezahlten Gesamtbetrag der Mietwagenkosten mit 66.103,75 DM (hierzu Aufstellung der Einzelbeträge auf S. 5 bis 9 der Klageschrift vom 5.7.2001, korrigiert durch den Schriftsatz vom 22.3.2002, Bl. 214, 215).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Geschädigten hätten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner Anspruch auf Ersatz der vollen, zum Unfallersatztarif berechneten Mietwagenkosten. Dass sie (Klägerin) mit den Geschädigten den Mietvertrag auf der Grundlage des sog. Unfallersatztarifs abgeschlossen habe, sei nicht zu beanstanden; die Geschädigten hätten die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Die zur Sicherung ihrer Mietpreisforderung erfolgte Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten sei wirksam und nicht wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes nichtig. Sie (Klägerin) übersende eine Kopie der an den Mieter gerichteten Mietwagenrechnung dem jeweiligen Haftflichtversicherer. Wenn keine (volle) Zahlung durch den Haftpflichtversicherer oder den Mieter erfolge, werde der offene Betrag beim Mieter angemahnt. Erst danach gehe sie (Klägerin) aufgrund der Sicherungsabtretung gegen den Haftpflicht...

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