Rz. 326

BGH, Urt. v. 12.2.2019 – VI ZR 141/18, juris

Zitat

BGB § 249, § 254

Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (Fortführung Senatsurt. v. 26.4.2016 – VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn 9; Abgrenzung zu Senatsurt. v. 28.4.2015 – VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn 10; v. 22.6.2010 – VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn 7 f.).

a) Der Fall

 

Rz. 327

Die Klägerin nahm die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten in Anspruch.

Die Klägerin betrieb eine Autovermietung; bei der Beklagten handelte es sich um einen Kfz-Haftpflichtversicherer. In den Jahren 2013 bis 2015 mieteten fünf Personen, deren Fahrzeuge im Rahmen von Verkehrsunfällen, für die die Beklagte voll einstandspflichtig war, beschädigt worden waren, bei der Klägerin Ersatzfahrzeuge an. Die Klägerin ließ sich von den Geschädigten bei Abschluss der Mietverträge jeweils den auf die Mietwagenkosten bezogenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte abtreten. Die Beklagte beglich die von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten jeweils nur zum Teil. Die jeweilige Differenz ist – zumindest teilweise – Gegenstand der Klage.

 

Rz. 328

So mietete sich der Geschädigte B. bei der Klägerin für die Zeit vom 12. bis zum 20.3.2015 ein Fahrzeug, nachdem sein Fahrzeug am 12.3.2015 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war (Fall 1). Die Klägerin stellte dafür 1.544,03 EUR in Rechnung, worauf die Beklagte 558 EUR bezahlte. Aus der Differenz verlangte die Klägerin einen Teilbetrag von 934,60 EUR. Noch vor der Anmietung des Fahrzeugs war der Geschädigte B. von der Beklagten zunächst mündlich auf eine günstigere Anmietmöglichkeit hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 12.3.2015 hatte die Beklagte dem Geschädigten unter Angabe der Telefonnummern der Mietwagenunternehmen Europcar, Enterprise und SIXT dann Folgendes mitgeteilt:

 

Rz. 329

Zitat

Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu einem Tagespreis von brutto 62 EUR erfolgen. Zu diesem Preis kann von den nachfolgend angeführten Mietwagenfirmen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Nach unseren Informationen steht ein entsprechendes Fahrzeug dort zur Verfügung. Zustellung und Abholung des Mietwagens sind kostenlos. Wir/bzw. die Autovermieter organisieren für Sie die Zustellung des Mietwagens zu Ihnen nach Hause, zur Werkstatt, Arbeitsstelle oder ähnliches.

Alle Kilometer, die Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332 EUR und alle Nebenkosten (Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereifung usw.) sind im Preis enthalten.

 

Rz. 330

Zitat

Die Anmietung erfolgt über die Telefonnummern der unten genannten Mietwagenunternehmen und ist ohne Hinterlegung einer Sicherheit oder Vorlage einer Kreditkarte möglich.

Wir freuen uns aber auch, wenn Sie unter der im Briefkopf angegebenen Telefonnummer den zuständigen Sachbearbeiter der [Beklagten] direkt anrufen. Wir werden die Anmietung dann für Sie organisieren. […]“

 

Rz. 331

Ebenso mieteten der Geschädigte Z. (Fall 2), die Geschädigte R. (Fall 4) und der Geschädigte K. (Fall 5) bei der Klägerin Ersatzfahrzeuge an. Auch sie waren von der Beklagten vor der Anmietung mit einem dem vorgenannten Schreiben im Wesentlichen entsprechenden Schreiben auf günstigere Anmietmöglichkeiten bei Europcar, Enterprise und SIXT (Fälle 2 und 5) bzw. Europcar und SIXT (Fall 4) hingewiesen worden.

 

Rz. 332

Schließlich mietete der Geschädigte Uwe S. bei der Klägerin für die Zeit vom 11.10. bis 5.11.2013 ein Fahrzeug, nachdem sein Fahrzeug am 11.10.2013 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war (Fall 3). Die Klägerin stellte hierfür 5.665,59 EUR in Rechnung. Die Beklagte bezahlte hierauf 3.244,83 EUR. Aus der Differenz verlangte die Klägerin einen Teilbetrag von 744,37 EUR. Anders als die anderen Geschädigten war Uwe S. vor der Anmietung nicht auf eine günstigere Anmietmöglichkeit hingewiesen worden.

 

Rz. 333

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin ursprünglich insgesamt noch 3.785,55 EUR nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 3.551,51 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von nur 258,67 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

b) Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 334

Die Revision war nur zum Teil zulässig und hinsichtlich des zulässigen Teils unbegründet.

Nicht statthaft und damit unzulässig ist die Revision, soweit sie sich gege...

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