Rz. 8

Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV.

 

Beispiel 1: Mahnverfahren

Der Anwalt erwirkt für die Mandantin einen Mahnbescheid über rückständigen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR.

Angefallen ist nur die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   45,00 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,00 EUR
  Zwischensumme 54,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   10,26 EUR
Gesamt   64,26 EUR
 

Rz. 9

Hatte der Anwalt, bevor er im Mahnverfahren einen Auftrag erhalten hat, den Mandanten außergerichtlich vertreten, so ist die dort verdiente Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV hälftig anzurechnen, höchstens zu 0,75 (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV).

 

Beispiel 2: Anrechnung – Normalfall

Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 3.000,00 EUR geltend. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Der Schuldner zahlt nicht. Der Anwalt beantragt daraufhin einen Mahnbescheid.

Die 1,3-Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV) wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zur Hälfte, also nach einem Gebührensatz von 0,65, auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens (Anm. zu Nr. 3305 VV) angerechnet.

 
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 3.000,00 EUR)
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   261,30 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
II. Mahnverfahren (Wert: 3.000,00 EUR)
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   201,00 EUR
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 3.000,00 EUR
  – 130,65 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 90,35 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   17,17 EUR
Gesamt   107,52 EUR
 

Rz. 10

Erledigt sich der Auftrag, bevor der Anwalt einen verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht, entsteht die Gebühr nur zu 0,5 (Nr. 3306 VV).

 

Beispiel 3: Mahnverfahren, Erledigung vor Antragstellung

Der Anwalt ist beauftragt, einen Mahnbescheid über 500,00 EUR rückständigen Unterhalt zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner. Zur Einreichung des Mahnbescheidantrags kommt es nicht mehr.

Es entsteht nur die ermäßigte 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV   22,50 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,50 EUR
  Zwischensumme 27,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,13 EUR
Gesamt   32,13 EUR
 

Rz. 11

Möglich ist auch, dass die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV sowohl in voller Höhe als auch in ermäßigter Höhe anfällt. Das ist z.B. bei einer nur teilweisen vorzeitigen Erledigung der Fall. Es entsteht dann die Gebühr der Nr. 3305 VV zu unterschiedlichen Teilen: eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) aus dem Wert, nach dem der Mahnantrag oder ein Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht worden ist und eine 0,5-Verfahrengebühr aus dem Wert der vorzeitigen Erledigung (Nr. 3306 VV). Anschließend ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Die Summe aus der 1,0-Gebühr nach Nr. 3305 VV und der 0,5-Gebühr aus Nrn. 3305, 3306 VV darf eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG) nicht übersteigen.

 

Beispiel 4: Mahnverfahren, teilweise Erledigung vor Antragstellung mit Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG

Der Anwalt ist beauftragt, einen Mahnbescheid über zwei rückständige Unterhaltsbeträge in Höhe von jeweils 600,00 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner einen Unterhaltsbetrag, so dass der Mahnbescheid nur wegen der restlichen 600,00 EUR beantragt wird.

Es entstehen zwei Teilgebühren zu 1,0 (Nr. 3305 VV) und zu 0,5 (Nr. 3306 VV) aus jeweils 600,00 EUR. Zu beachten ist die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV 80,00 EUR  
  (Wert: 600,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV 40,00 EUR  
  (Wert: 600,00 EUR)    
 

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,0 aus 1.200,00 EUR
  115,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 135,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   25,65 EUR
Gesamt   160,65 EUR
 

Rz. 12

Nach Vorbem. 3.3.2 VV kann auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstehen. Da es hier allerdings keine gerichtlichen Termine gibt, kann eine Terminsgebühr nur gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entstehen, also wenn der Anwalt eine Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten zur Erledigung oder Vermeidung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des nachfolgenden streitigen Verfahrens führt.[2]

 

Beispiel 5: Mahnverfahren mit Besprechung

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 3.000,00 EUR Gesamtschuldnerausgleich. Anschließend führt er mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlun...

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