Rz. 2

Nach Beiordnung im Wege der Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe, als beigeordneter Strafverteidiger oder bei Beratungshilfe hat der Anwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse (s. § 45 RVG). Dieser Zahlungsanspruch ist pfändbar. Drittschuldner ist die jeweilige Landes- oder Bundesbehörde.

 

Rz. 3

Pfändbar ist der Anspruch, sobald der Anwalt gerichtlich beigeordnet worden ist. Zur Bezeichnung der gepfändeten Forderung reicht es regelmäßig aus, wenn auf eine bereits erfolgte Beiordnung und die Zahlungsanweisung durch ein bestimmtes Gericht abgestellt wird. Mit dieser Einschränkung sind auch künftig zahlbare Vergütungen pfändbar. Die Angabe eines bestimmten Verfahrens (mit Aktenzeichen) ist nicht zwingend erforderlich.[1] Damit erübrigt es sich für den Gläubiger, ein u.U. sehr zeit- und kostenintensives Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Auskunftsermittlung durchzuführen.

[1] LG Nürnberg-Fürth v. 20.10.1997 – 13 T 8998/97, Rpfleger 1998, 118 m. Anm. Zimmermann.

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