Rz. 170

Ehegatten können nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

 

Rz. 171

Da der Erstattungsanspruch den Ehegatten anteilig zusteht, kann der Pfändungsgläubiger auch nur dessen Anteil am Erstattungsanspruch pfänden. Die Ehegatten sind nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs.[146]

[146] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn A.523.

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