Rz. 18

Die in § 46 EStG angegebenen Grenzen für die Einkünfte, von denen kein LSt-Abzug vorgenommen wurde (Abs. 3 und 5), sowie für die positive Summe von Einkünften oder Leistungen (Abs. 2 Nr. 1) gelten grds. für den einzelnen Stpfl. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden nach § 26b EStG die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Stpfl. behandelt. § 46 EStG enthält insoweit keine abweichende Regelung. Die in § 46 EStG aufgezählten Voraussetzungen für eine Veranlagung sind daher auf die Sachverhalte zu beziehen, die sich bei einer Zusammenveranlagung ergeben. In diesen Fällen sind als Einkünfte und Leistungen i. S. v. § 46 EStG die zusammengerechneten Einkünfte und Leistungen beider Ehegatten zu verstehen. Ferner sind die Ehegatten auch für die Veranlagung nach § 46 EStG gemeinsam als Stpfl. anzusehen.

 

Rz. 18a

Es ist ohne Bedeutung, welches Verhältnis die Einkünfte (oder Leistungen) der Ehegatten der Art und dem Umfang nach zueinander haben, von welchem Ehegatten die Einkünfte erzielt werden oder wie hoch die einzelnen Einkünfte beider Ehegatten sind, solange zusammengerechnet die Voraussetzungen für eine Veranlagung vorliegen. Der Betrag von 410 EUR in § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 EStG gilt auch im Fall der Zusammenveranlagung[1], da es an einer Regelung fehlt, nach der dieser Betrag im Fall von zusammen veranlagten Ehegatten zu verdoppeln ist. Dies gilt in gleicher Weise für den Sockelbetrag von 410 EUR für die Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG in der ab dem Vz 2024 geltenden Fassung (Rz. 40c)

 

Rz. 19

Beantragt einer der Ehegatten, die zwischen Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung wählen können, wirksam die Einzelveranlagung gem. § 26a EStG (Rz. 60), so bezieht sich der Betrag von 410 EUR in § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 EStG auf jeden der beiden Ehegatten, weil die Ehegatten nicht nach § 26b EStG gemeinsam als Stpfl. behandelt werden.

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