Rz. 39

Der gepfändete Geschäftsanteil ist regelmäßig anderweitig zu verwerten (§ 844 ZPO), meistens wird die Versteigerung angeordnet.[31] Die Versteigerung kann auch dann erfolgen, wenn der Anteil inzwischen aufgrund einer nach der Pfändung beschlossenen Satzungsänderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen worden ist.[32]

 

Rz. 40

Erfolgt die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher, geht der Anteil mit dem Zuschlag auf den Ersteher über, eine notarielle Beurkundung ist hierzu nicht erforderlich (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Anders ist es bei einer Veräußerung aufgrund freihändigen Verkaufs.[33]

 

Rz. 41

Die Schwierigkeiten bei der Versteigerung liegen sicherlich in der Bewertung des Geschäftsanteils. Der Gerichtsvollzieher hat regelmäßig zur Festsetzung des Taxwertes einen geeigneten Sachverständigen mit der Schätzung des Geschäftsanteils zu beauftragen. Zur sachgerechten Bewertung benötigt der Sachverständige aber mindestens die Jahresabschlüsse der Beteiligten aus den drei letzten Kalenderjahren. Auch muss er Einblick in die Bücher und Schriften der GmbH nehmen können.[34]

 

Rz. 42

Verweigert die GmbH als Drittschuldnerin die erforderliche Einsicht bzw. Auskunft, hat der Gläubiger ein Klagerecht. Den Anspruch auf Auskunftserteilung, der dem Schuldner gegenüber der Gesellschaft selbst zusteht, muss der Gläubiger aber vorsorglich im Wege der Hilfspfändung mitpfänden. Erst dann ist er befugt, auf Vorlage der Jahresabschlüsse Klage einzureichen. Erst nach einem obsiegenden Urteil gelangt der Sachverständige in den Besitz der Unterlagen, die er benötigt, um den gepfändeten Geschäftsanteil sachgerecht zu bewerten.[35]

 

Rz. 43

 

Hinweis

Ist der schuldnerische Gesellschafter zugleich Geschäftsführer der GmbH, sollte der Gläubiger weiterhin die Ansprüche auf das Geschäftsführergehalt nach den Vorschriften über die Pfändung von Arbeitseinkommen mitpfänden.

[31] BGH v. 16.12.2020 – VII ZB 9/20, NJW 2021, 254; OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 372; LG Limburg DGVZ 1976, 88; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 859 Rn 15; Polzius, DGVZ 1987, 17.
[32] LG Gießen v. 27.9.1984 – 7 T 358/84, MDR 1986, 155.
[33] RGZ 164, 170; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn E.200.
[34] Zum Gesamtkomplex hierzu vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 372; Petermann, Rpfleger 1973, 387; Noack, MDR 1970, 892.
[35] Petermann, Rpfleger 1973, 387; nicht richtig daher: LG Essen Rpfleger 1973, 410.

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