Rz. 126

Sollte ausnahmsweise der Kaufpreis mit Erfüllungswirkung hinterlegt worden sein, bleibt dem Gläubiger nur die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Verkäufers gegenüber dem Notar; die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den Notar als Drittschuldner.[108]

 

Rz. 127

Der Gläubiger kann dem Notar jedoch nicht im Wege der Beschwerde wegen Amtsverweigerung verbieten lassen, den Kaufpreis an einen Dritten auszuzahlen.[109]

 

Rz. 128

 

Hinweis

Zu empfehlen ist dem Gläubiger in jedem Fall die Pfändung aller drei zuvor genannter Ansprüche und Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowohl an den Käufer als auch Notar als jeweiligen Drittschuldner. Hierzu hat der BGH[110] entschieden, dass, wenn die vertraglich vorgesehene Hinterlegung des Kaufpreises beim Notar noch nicht zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs führt, der Gläubiger des Verkäufers dessen Anspruch gegen den Notar auf Auszahlung des Kaufpreises nicht wirksam pfänden kann, wenn er davon absieht, auch dessen Forderung gegen den Käufer auf den Kaufpreis zu pfänden.[111]

[108] Rupp/Fleischmann, NJW 1983, 2368.
[109] OLG Frankfurt a.M. v. 19.3.1990 – 20 W 465/89t, DNotZ 1992, 61 = MDR 1990, 559.
[110] BGH v. 30.6.1988 – IX ZR 66/87, BGHZ 105, 60 = NJW 1989, 230.
[111] Vgl. hierzu auch Märker, Rpfleger 1992, 52.

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