Rz. 126
Sollte ausnahmsweise der Kaufpreis mit Erfüllungswirkung hinterlegt worden sein, bleibt dem Gläubiger nur die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Verkäufers gegenüber dem Notar; die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den Notar als Drittschuldner.[108]
Rz. 127
Der Gläubiger kann dem Notar jedoch nicht im Wege der Beschwerde wegen Amtsverweigerung verbieten lassen, den Kaufpreis an einen Dritten auszuzahlen.[109]
Rz. 128
Hinweis
Zu empfehlen ist dem Gläubiger in jedem Fall die Pfändung aller drei zuvor genannter Ansprüche und Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowohl an den Käufer als auch Notar als jeweiligen Drittschuldner. Hierzu hat der BGH[110] entschieden, dass, wenn die vertraglich vorgesehene Hinterlegung des Kaufpreises beim Notar noch nicht zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs führt, der Gläubiger des Verkäufers dessen Anspruch gegen den Notar auf Auszahlung des Kaufpreises nicht wirksam pfänden kann, wenn er davon absieht, auch dessen Forderung gegen den Käufer auf den Kaufpreis zu pfänden.[111]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen