Rz. 172
Die stille Gesellschaft ist als Unterart der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in §§ 230–236 HGB geregelt. Der stille Gesellschafter hat eine Vermögenseinlage zu erbringen, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht; letzterer allein wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet, § 230 HGB. Dem stillen Gesellschafter muss ein Anteil am Gewinn zustehen, § 231 Abs. 2 HGB.
Rz. 173
Obwohl der stille Gesellschafter keinen Anteil am Vermögen hat, steht ihm doch nach Auflösung der Gesellschaft ein Auseinandersetzungsguthaben zu, bezüglich dessen § 235 HGB nur sehr allgemeine Regeln gibt, die durch den Gesellschaftsvertrag ergänzt werden.
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