Rz. 29

Ist der Schuldner Gesellschafter einer GmbH, kann der Geschäftsanteil gepfändet werden. Der Geschäftsanteil ist der verdinglichte Inbegriff der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis, wobei Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur die vermögensrechtlichen Bestandteile des Geschäftsanteils sein können.[20] Der Geschäftsanteil ist veräußerlich und vererblich und somit pfändbar (§§ 14, 15 Abs. 1 GmbHG). Eine Veräußerungsbeschränkung aufgrund Vereinbarung der Gesellschafter hindert die Pfändung nicht.[21] Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den Drittschuldner, die Gesellschaft selbst (§§ 857, 829 ZPO).[22]

 

Rz. 30

Wurden von der Gesellschaft Anteilsscheine ausgegeben, kann der Gläubiger diese im Wege der Hilfspfändung vom Schuldner herausverlangen (§ 836 Abs. 3 ZPO).[23]

 

Rz. 31

 

Hinweis

Ist der Schuldner im Besitz mehrerer Geschäftsanteile, können diese auch einzeln gepfändet werden, § 15 Abs. 2 GmbHG. Aber weder eine solche Einzelpfändung noch eine Teilpfändung sowie die Pfändung eines Bruchteils des Geschäftsanteils sind dem Gläubiger zu empfehlen. Der Nennwert des Anteils entspricht in keinem Fall dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils, der Gläubiger kann daher vor der Pfändung seine Verwertungsmöglichkeiten nur schwer einschätzen.

[21] BGH v. 7.4.1960 – II ZR 69/58, NJW 1960, 1053; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 859 Rn 13.
[22] BGH v. 16.12.2020 – VII ZB 9/20, NJW 2021, 254; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 859 Rn 14; Zöller/Herget, ZPO, § 859 Rn 13.
[23] Noack, MDR 1970, 890; Noack, JurBüro 1976, 1603.

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