Rz. 17

Vielfach hat der Schuldner ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in Form einer Genossenschaft, z.B. der Raiffeisenbank oder der Volksbank. Darüber hinaus finden sich Genossenschaften vorwiegend in Weinbaugebieten (Winzergenossenschaften) oder der Schuldner ist als Mieter seiner Wohnung auch gleichzeitig Mitglied in einer Wohnungsbaugenossenschaft. Die einzelnen Genossen innerhalb der Gemeinschaft zeichnen entweder einen oder aber auch mehrere Geschäftsanteile (§§ 7, 7a GenG). Der Geschäftsanteil muss mindestens zu einem Zehntel bar eingezahlt werden (§ 7 Nr. 1 GenG). Dieser Geschäftsanteil ist nur eine rechnerische Größe und ist als solcher nicht pfändbar.[11]

[11] Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 859 Rn 17; Zöller/Herget, ZPO, § 829 Rn 33.18.

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