Rz. 19

Der VN führt als Vermieter einen Räumungsrechtsstreit vor dem zuständigen Amtsgericht wegen einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung. Vor dem Amtsgericht schließen die Parteien einen Vergleich. Hiernach erklärt sich der Mieter bereit, die Wohnung zu räumen. Der VN verpflichtet sich zur Zahlung von Schadensersatz an den Mieter, soweit der VN die streitgegenständliche Wohnung entgegen seiner Ankündigung nicht selbst nutzen sollte. Die Kosten des Rechtsstreits werden in den Vergleich mit einbezogen und gegeneinander aufgehoben. Der RSV lehnt es nunmehr unter Berufung auf § 5 Abs. 3b) ARB 94 ab, die in Rechnung gestellte Rechtsanwaltsvergütung auszugleichen und verlangt von dem VN gleichzeitig die Rückzahlung des geleisteten Gerichtskostenvorschusses, weil die gegenseitige Kostenaufhebung nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entspricht.

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