Rz. 158

Das Leistungsstörungsrecht des SGB II richtet sich auf die Wiederherstellung des Zustands, der bestanden hätte, wenn das grundsätzlich vorhandene Einkommen bzw. Vermögen zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden hätte, also ein "bereites" oder prognostisch "im Leistungszeitraum verwertbares Vermögen" gewesen wäre. Die Grundstruktur des Sozialhilferegresses im SGB II ist dem des SGB XII nur bedingt ähnlich. Für Fälle aus Erbfall und Schenkung interessieren vorwiegend die §§ 24, 31,31a, 34 SGB II.

 

Rz. 159

Eine Leistung kann unter besonderen Voraussetzungen zur Sicherstellung der aktuellen Bedarfsdeckung als Darlehen beansprucht werden (§§ 24 Abs. 1, 42a SGB II; §§ 24 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 SGB II).
Eine Leistung kann – ggf. bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche – wegen der Reduzierung solch bedarfsdeckender Mittel (§§ 31 Abs. 2 Nr. 1, 31a, 31b SGB II) in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Sozialleistung herbeizuführen, herabgesetzt werden.
Kostenersatzansprüche (§§ 34 ff. SGB II) und Rückgewähransprüche (§§ 45, 48, 50 SGB X) des Leistungsträgers entstehen wegen einer materiell nicht oder nicht auf Dauer zustehenden – also einer ungerechtfertigten oder sozialwidrig herbeigeführten – Bereicherung.
Kompensatorische Ansprüche gegen Dritte (§ 33 SGB II) entstehen für den Sozialhilfeträger, wenn der Hilfesuchende eigene, zur Bedarfsdeckung generell geeignete Ansprüche hat, aber nicht zeitnah realisieren kann.

Ansprüche wegen sozialrechtlicher Erbenhaftung gemäß § 35 SGB II hat der Gesetzgeber 2016 abgeschafft.

Trotz aller Unterschiede kann auf viele Ausführungen zum SGB XII Bezug genommen werden.

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