Rz. 249
Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II ist abzusehen, soweit dies für den Hilfebedürftigen eine Härte bedeuten würde. Eine solche Härte kann dann vorliegen, wenn die Ersatzpflicht den Betroffenen künftig von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums abhängig machen würde. "Abzustellen ist insoweit allerdings nicht auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit, sondern im Rahmen einer Prognoseentscheidung darauf, ob die Geltendmachung des Ersatzanspruchs den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen nach dem SGB II abhängig machen wird."[414]
Hinweis
Ist eine Entscheidung über Sanktionen rechtswidrig, aber gleichwohl bestandskräftig geworden, dann kann dieses Ergebnis trotz Bestandskraft durch einen Zugunstenantrag nach § 44 SGB X abgeändert werden.[415]
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