Rz. 83

Nach § 46 SGB VI gibt es bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente den sog. Sterbevierteljahrbonus. Seine Behandlung als Schontatbestand ist streitig. Schon das BSG zur Arbeitslosenhilfe hat entschieden:

Zitat

"Etwas anderes gilt für den das Normalmaß übersteigenden Betrag der Witwen- oder Witwerrente; dieser sog. Sterbevierteljahresbonus enthält eine bestimmte, vom Gesetzgeber ausdrücklich zuerkannte Zweckrichtung. Er bezweckt, wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) formuliert, dem hinterbliebenen Ehegatten die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen Aufwendungen zu einem Teil abzunehmen und ihm die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse zu erleichtern. Der Zweck der erhöhten Witwenrente während des Sterbevierteljahres besteht also – obwohl auch insoweit nicht von einer Rente eigener Art, sondern von einer echten Hinterbliebenenrente zu sprechen ist, die der Witwe oder dem Witwer originär zusteht – darin, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen. Mit dieser Intention ist eine Anrechnung der die normale Witwenrente (Witwerrente) übersteigenden Bezüge auf die Alhi nicht vereinbar. Sie würde dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Fortzahlung des Differenzbetrages zwischen erhöhter und normaler Witwenrente für die Dauer von drei Monaten verfolgt, zuwiderlaufen."[127]

Dem steht die Auffassung u.a. des LSG Bayern entgegen, das eine Schoneinkommensqualität mangels einer eindeutigen ausdrücklichen Zweckbestimmung verneint, weil ein bloß abstrakt-genereller Sinn und Zweck einer Vorschrift für die Anwendung des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II nicht ausreichend sei.[128]

[128] LSG Bayern v. 29.11.2017 – Az.: L 11 AS 322/17 Rn 19 ff. m.w.N.; i.d.S. auch fachliche Weisungen der Arbeitsagentur, §§ 1111b SGB II, Ziffer 11.84. für den Betrag, der die normale Witwer-/Witwenrente übersteigt.

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