Rz. 4

Nach den Regeln des SGB II kommen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für folgende Bedarfe in Betracht:

Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts – Arbeitslosengeld II und Sozialgeld – §§ 19 f. SGB II
Mehrbedarf – § 21 SGB II
tatsächliche, angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, Umzugskosten – Bedarf für Unterkunft und Heizung – § 22 SGB II
Leistungen bei medizinischer Reha der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung – § 25 SGB II
Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung – § 26 SGB II
Leistungen für Auszubildende – § 27 SGB II
Bedarfe für Bildung und Teilhabe – § 28 SGB II.

I. Der Regelbedarf (§§ 20, 23 SGB II)

 

Rz. 5

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB II). Die Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs wird anhand des Lebensalters und der Lebensumstände der leistungsberechtigten Person bemessen. § 20 Abs. 1a SGB II verweist die jeweilige Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 SGB XII i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 SGB XII i.V.m. der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung.

Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II beziehen, in der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und nach § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XII gesetzlich kranken- und pflegepflichtversichert, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II bezogen werden; diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Wer nicht pflichtversichert ist, hat einen Bedarf an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung und erhält Zuschüsse nach § 26 SGB II.

II. Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

 

Rz. 6

Wenn einem Hilfebedürftigen Wohnraum zugewendet wird oder durch Erbfall zu Eigentum zufällt, ist für den Nutzen einer solchen Zuwendung entscheidend, ob der Begünstigte dieses Eigentum behalten darf (Schonvermögensprüfung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II) und bejahendenfalls, ob er sich die Nutzung und Unterhaltung einer solchen Immobilie auf Dauer überhaupt leisten kann.

Nach § 22 SGB II kann der Hilfebedürftige die Aufwendungen für das Wohnen und Heizen beanspruchen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als "angemessene" Kosten übernommen.

1. Wohnraum im Eigentum

 

Rz. 7

§ 22 Abs. 1 SGB II unterscheidet nicht danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt werden muss. Was angemessen ist, wird für Mieter und Eigentümer einer Immobilie grundsätzlich nach einheitlichen Kriterien beantwortet.[3]

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Wohneigentum wird anhand derjenigen Kosten geprüft, die aufzuwenden wären, wenn der Eigentümer zur Miete wohnen würde.[4]

Für die Berechnung der Angemessenheit der Unterkunftskosten der Immobilie im Eigentum gelten deshalb die gleichen Wohnflächengrenzen wie bei gemietetem Wohnraum.[5] Auch wenn die angemessene Wohnfläche im Rahmen der Schonvermögensprüfung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II für eine Person im Allgemeinen bei 80 qm liegt, so liegt sie für die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten doch nur bei 45–50 qm. Der Schonvermögensschutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II bewirkt keine Erhöhung des Flächenbedarfs. Auch bei einer Immobilie im Eigentum werden nur die Kosten übernommen, die für eine angemessene – deutlich kleinere – Mietwohnung übernommen würden.

 

Rz. 8

Vorausgesetzt wird allerdings immer, dass die Immobilie nach Größe, Lage und Ausstattung Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist. Das kann nur ausnahmsweise anders sein. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat trotz der Überschreitung der angemessenen Grundstücksgrenzen z.B. entschieden, dass die Unterkunftskosten ausnahmsweise auch dann übernommen werden können, "wenn das selbstgenutzte Wohneigentum nicht verwertbar ist oder dessen Verkehrswert die Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II nicht übersteigt."[6]

[3] Schlegel/Voelzke/Piepenstock, juris-PK-SGB II, § 22 Rn 81 ff.
[4] BSG v. 4.6.2014 – Az.: B 14 AS 42/13 R; BSG v. 15.4.2008 – Az.: 14/7b AS 34/06 Rn 35, NJW 2009, 2327.
[5] Schlegel/Voelzke/Piepenstock, juris-PK-SGB II, § 22 Rn 53, 65.

2. Einzelpositionen

 

Rz. 9

Die angemessenen Unterkunftskosten werden aus den Positionen ermittelt, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen.[7]

 

Hinweis: Unterkunftskosten bei Angehörigen

Verbilligte Wohnraumüberlassung durch Angehörige wird grundsätzlich bedarfssenkend und damit zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 S. 1 SGB II).[8] Das kann auch durch Einräumung eines Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) geschehen.

Andererseits...

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