Rz. 104
Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben (§ 2047 BGB) stellt grundsätzlich einen verwertbaren Vermögensgegenstand dar.[166] Auch hier muss der Leistungsberechtigte auf jeden Fall gegenüber den Miterben die Zustimmung zur Auflösung der Erbengemeinschaft ernsthaft verlangen und weiterverfolgen – mit den entsprechenden Konsequenzen, wenn er es nicht tut.
Wenn er die Auseinandersetzung ernsthaft verlangt und damit scheitert, dann hat dies – zumindest für die ersten Bewilligungszeiträume – Unverwertbarkeit zu Folge haben, weil wegen der dann notwendig werdenden Klage nicht absehbar sei, wann er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Auseinandersetzungsanspruch ziehen kann: "Denn eine Klage auf umfassende Auseinandersetzung eines Nachlasses unter Beachtung der Regeln der §§ 2046 – 2048 BGB und § 2042 Abs. 2 BGB kann in der Praxis der Instanzgerichte erhebliche Schwierigkeiten bereiten und langwierig sein. Das Vermögen wäre also in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich nicht verwertbar gewesen."[167]
Rz. 105
Eine Klage verlangt das BSG nicht und geht von zumindest temporärer Unverwertbarkeit aus, weist aber auf die Möglichkeit der Leistungssanktion nach § 31 SGB II hin, was von der Kommentarliteratur als inkonsequent kritisiert wird.[168]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen