Rz. 104

Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben (§ 2047 BGB) stellt grundsätzlich einen verwertbaren Vermögensgegenstand dar.[166] Auch hier muss der Leistungsberechtigte auf jeden Fall gegenüber den Miterben die Zustimmung zur Auflösung der Erbengemeinschaft ernsthaft verlangen und weiterverfolgen – mit den entsprechenden Konsequenzen, wenn er es nicht tut.

Wenn er die Auseinandersetzung ernsthaft verlangt und damit scheitert, dann hat dies – zumindest für die ersten Bewilligungszeiträume – Unverwertbarkeit zu Folge haben, weil wegen der dann notwendig werdenden Klage nicht absehbar sei, wann er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Auseinandersetzungsanspruch ziehen kann: "Denn eine Klage auf umfassende Auseinandersetzung eines Nachlasses unter Beachtung der Regeln der §§ 20462048 BGB und § 2042 Abs. 2 BGB kann in der Praxis der Instanzgerichte erhebliche Schwierigkeiten bereiten und langwierig sein. Das Vermögen wäre also in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich nicht verwertbar gewesen."[167]

 

Rz. 105

Eine Klage verlangt das BSG nicht und geht von zumindest temporärer Unverwertbarkeit aus, weist aber auf die Möglichkeit der Leistungssanktion nach § 31 SGB II hin, was von der Kommentarliteratur als inkonsequent kritisiert wird.[168]

[168] Schlegel/Voelzke/Formann, juris-PK SGB II, § 12 Rn 97.

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