Rz. 224

Grundsätzlich gibt es keine Regel, die nichtbedürftige Bürger dazu verpflichtet, ihr Vermögen vor dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit in einer Weise aufzuteilen, dass der Bezug von Sozialleistungen möglichst weit hinausgeschoben wird.[361]

Geiger[362] hält den Erwerb von Schonvermögen vor Beginn des Leistungsbezuges auf jeden Fall in den Grenzen des § 138 BGB für zulässig, nicht mehr aber danach. Das LSG Sachsen-Anhalt sieht das – auf jeden Fall für die Zeit nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit – ähnlich und begründet das damit, dass sich der Vermögensschutz des § 12 SGB II nur auf bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits vorhandene Vermögensgegenstände bezieht. "Einzusetzendes Vermögen kann jedoch nicht durch Umschichtung in verwertungsgeschützte Vermögensgegenstände der zumutbaren Verwendung zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit entzogen werden."[363]

Für die Umwandlung von (verwertbarem) Vermögen in unverwertbares Vermögen sollen nach Auffassung der Kommentarliteratur zum hier parallel ausgestalteten § 26 SGB XII Sanktionen zur Wiederherstellung des Nachrangs nicht greifen, wenn es hierfür einen nachvollziehbaren Grund gibt.[364]

 

Rz. 225

Falllösung Fallbeispiel 67 – 2. Variante:

Die Lösung setzt aber für Sanktionen i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II bereits viel früher an. Der Erwerb einer Immobilie aus vorhandenem Vermögen stellt keine Verminderung des Vermögens dar. Es handelt sich lediglich um eine Umschichtung. Statt des auf Sparkonten oder in bar vorhandenen Vermögens ist es nach Vollendung des Grunderwerbs in Form von Grundvermögen vorhanden.[365] Eine Sanktion nach § 31 Abs. 2, 31a, 31b SGB II scheidet deshalb schon mangels Verminderung des Vermögens aus.

[362] Geiger, Sozialrechtliche und zivilrechtliche Fragen rund um den behinderten und den bedürftigen Erben, DAI-Skript v. 5.12.2018 (unv.).
[363] LSG Sachsen-Anhalt v. 27.6.2013 – Az.: L 5 AS 309/09 Rn 55 für die Umwandlung von Geld in ein angemessenes Fahrzeug i.S.v. § 12 Abs. 3 NR. 2 SGB II.
[364] Hauck/Noftz/ Luthe, SGB XII/14 § 26 SGB XII Rn 15; Berlit, Das Sanktionensystem des SGB II, ZFSH/SGB 2008, 3, 17 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.

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