Rz. 172

§ 24 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 SGB II stellt darauf ab, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Bereits im Rahmen von § 12 Abs. 1 SGB II wurde der zeitliche Aspekt geprüft. Das Ergebnis war:

Verwertbarkeit innerhalb des Bewilligungszeitraums prognostisch möglich = grundsätzlich verwertbares Vermögen.
Verwertbarkeit innerhalb des Bewilligungszeitraums prognostisch nicht möglich = grundsätzlich unverwertbares Vermögen für die Dauer des Bewilligungszeitraumes mit wiederholter Prüfung im nächsten Bewilligungszeitraum.

§ 24 Abs. 5 SGB II meint also die Fälle, bei denen die Prognose für den Bewilligungszeitraum positiv ist, aber gleichwohl faktisch und sofort noch keine Mittel verfügbar sind.

 

Rz. 173

§§ 9 Abs. 4, 24 Abs. 5 SGB II setzen deshalb auch voraus, dass der Hilfesuchende oder Hilfebezieher tatsächlich auch Verwertungsbemühungen unternimmt. Solche Verwertungsbemühungen müssen ernsthaft unternommen werden. "Eine Art Vermögensschutz kann nicht dadurch hergestellt werden, dass überzogene Kaufpreisforderungen gestellt werden, die sich dann nicht realisieren lassen (z.B. Makler-Allein-Auftrag von 2005 mit Preisvorstellungen von 50.000 EUR, Verkehrswertgutachten vom 27.8.2009 mit Verkehrswert von 23.600 EUR und Verkauf in 2013 zu einem Preis von 14.000 EUR)."[303] Unternimmt der Betroffene keine Verwertungsbemühungen und sollen solche auch künftig unterbleiben, so besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs. 5 SGB II grundsätzlich kein Raum und darlehensweise Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung kommen in aller Regel nicht in Betracht.[304]

 

Rz. 174

Dazu muss das Jobcenter die Betroffenen aber vorher ausdrücklich auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und die Folgen ihres Unterlassens hingewiesen haben. Das Jobcenter hat insoweit Beratungs- und Hinweispflichten. Hat das Jobcenter auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser darlehensweise Leistungen erbracht und hat es darauf hingewiesen, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere darlehensweise Leistungen nicht in Betracht kommen, können diese jedenfalls bei unterlassenen und auch künftig nicht beabsichtigten Verwertungsbemühungen abgelehnt werden.[305]

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