Rz. 10

Zu den zu berücksichtigenden Positionen der Kosten der Unterkunft in Eigentum (KdU) gehören die Finanzierungskosten.[10]

Notarkosten, wie sie anlässlich des Erwerbs einer Immobilie entstehen, fallen nicht unter den Begriff der Unterkunftskosten.[11]

Ob eine Leibrentenzahlung an den Voreigentümer wie die Tilgung eines Darlehens zur Wohnraumfinanzierung oder einer Kaufpreisschuld zu werten sind oder ob sie einer (Miet-)Zahlung für die Wohnraumgebrauchsüberlassung gleichen, "beurteilt sich nach der Rechtsprechung allein danach, wie der zugrunde liegende Vertrag konkret ausgestaltet ist und nicht, wie er auch hätte ausgestaltet sein können. Entscheidend für die rechtliche Qualifizierung ist bei Grundstückskäufen auf Leibrentenbasis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wie eng das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Rentenzahlung und Grundstücksgeschäft beschaffen ist."[12]

 

Rz. 11

Tilgungsleistungen sind nach dem Grundsatz des Verbots der Vermögensmehrung grundsätzlich nicht zu übernehmen.[13] Auch Ratenzahlungsverpflichtungen aufgrund einer Vereinbarung, die nach einem gekündigten Immobiliendarlehensvertrag mit dem Darlehensgeber geschlossen wurde, um die damals fällige Restschuld sowie fälligen Zinsen ratenweise zurückzuzahlen, sind nicht als Unterkunftsbedarf anzuerkennen.[14] Für die Übernahme von Mietkaufraten als Kosten der Unterkunft ist entscheidend, ob es sich in der Sache um Mietzins oder aber um der Vermögensbildung bzw. der Schuldentilgung dienende Kaufpreisraten handelt.[15] Nur ausnahmsweise kommt die Übernahme als Unterkunftskosten in Betracht, wenn es darum geht, Wohneigentum zu erhalten, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.[16] Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann.[17] Mit dem Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bezweckt der Gesetzgeber nicht den Schutz bzw. die Sicherung von Haus- oder Wohneigentum.[18]

[10] Schlegel/Voelzke/Piepenstock, juris-PK-SGB II, § 22 Rn 69 m.w.N.
[12] BSG v. 4.6.2014 – Az.: B 14/As 42/13R Rn 14.
[13] Zu den Tilgungsleistungen allgemein vgl. Geiger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, S. 222 ff.; LSG Baden-Württemberg v. 17.11.2020 – Az.: L 9 AS 479/17, juris.
[15] LSG Niedersachsen-Bremen v. 22.9.2020 – Az.: L 11 AS 415/20 B ER, juris.
[17] BSG v. 4.6.2014 – Az.: B 14/As 42/13 R Rn 14.

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