Rz. 229

Verwendet der Leistungsberechtigte die aus Erbfall oder Schenkung stammenden Mittel nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts und wird dadurch die (teilweise) Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, kann dies einen Kostenersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen.[372] § 34 SGB II ist als enger Ausnahmetatbestand konzipiert.[373] Er darf nicht, "durch eine weitreichende und nicht nur auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle begrenzte Ersatzpflicht der Leistungsberechtigten konterkariert werden."[374]

Der Anspruch entsteht unbeschadet etwaiger Gründe für ein Absehen von ihrer Geltendmachung kraft Gesetzes.[375] Die Bedeutung von § 34 SGB II dürfte in der Praxis allerdings sinken, da der Gesetzgeber bei vorzeitigem Verbrauch der Einmaleinnahmen zwar die Leistungspflicht des Jobcenters anerkennt, aber eben nach § 24 Abs. 4 S. 2 SGB II nur noch darlehensweise.

 

Rz. 230

Dem Kostenersatzanspruch in § 103 SGB XII wegen schuldhaften Verhaltens entspricht ein Kostenersatzanspruch "bei sozialwidrigem Verhalten" in § 34 SGB II, der aber nicht völlig gleichlautend ist.

Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres

vorsätzlich oder grob fahrlässig
die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben
ohne wichtigen Grund

herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Als Herbeiführung gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.

Eine Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. (sog. unechte Erbenhaftung).

Die Verpflichtung ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt und verjährt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist.

Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

 

Rz. 231

Mit dem Kostenersatzanspruch ist verbunden:

Der Anspruch auf Sozialleistungen wird mit einem Gegenanspruch des Sozialleistungsträgers belastet.
Das Jobcenter kann dann gemäß § 43 Abs. 1 SGB II gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 30 % des Regelbedarfes des Leistungsberechtigten mit einem Anspruch nach § 34 SGB II aufrechnen.

Jobcenter sind – obwohl es dazu im Gesetz keine ausdrückliche Regelung gibt – ermächtigt, vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten eine isolierte Feststellung zur Sozialwidrigkeit des Verhaltens zu treffen.[376]

Zu den inhaltlichen Anforderungen ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen zu § 103 SGB XII.

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