Rz. 125

Schwierig ist die Ermittlung des Verkehrswertes eines Miteigentums-/Miterbenanteils. Eine abschlagsfreie Berücksichtigung unter Berücksichtigung des quotalen Anteils kommt nur ausnahmsweise in Betracht.[217]

Bei einer Immobilie soll grundsätzlich vom anteiligen Verkehrswert der Immobilie auszugehen sein. Wegen der eingeschränkten Nutzungs- und Veränderungsmöglichkeiten[218] muss dann aber ein Abschlag nach den konkreten Bedingungen des Einzelfalles vorgenommen werden: "Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück lässt sich nicht dadurch berechnen, dass man den vollen Verkehrswert rechnerisch halbiert, sondern ist unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten deutlich niedriger anzusetzen (hier: Abschlag von 15 % keinesfalls übersetzt)."[219]

[218] Vgl. zu einer Verwertbarkeitsdauer nach zwei Jahren SG Osnabrück v. 28.7.2020 – Az.: AS 508/17 Rn 46 ff., juris.
[219] OLG Düsseldorf v. 30.6.2015 – Az.: 3 UF 11/14.

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