Rz. 176

In welcher Form der Leistungsträger über das Darlehen entscheidet, steht ihm frei. Er kann in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages des § 53 SGB X oder des Verwaltungsaktes entscheiden.[308] Für Streitigkeiten ist der Sozialrechtsweg gegeben.

 

Rz. 177

Das Darlehen unterliegt mangels Ermächtigungsgrundlage keiner Verzinsung. Es gibt auch kein "“übergeordnetes‘ sozialhilferechtliches Prinzip, das die Zinsforderung rechtfertigen könnte".[309]

 

Rz. 178

Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Rückzahlungsanspruch dinglich oder auf andere Weise gesichert wird (§ 24 Abs. 5 S. 2 SGB II, § 64 SGB X). Das Darlehen wächst nur monatsweise an. Deshalb muss eine Prognose über den mutmaßlichen Bedarf bzw. Sicherungsbedarf erstellt werden. Erschöpft das Darlehen später den Wert der Sicherung nicht, greift auch insoweit keine Sicherung. Sie kann dann zurückverlangt werden.

 

Rz. 179

Die darlehensweise Gewährung findet ihre Grenze im Wert des Vermögensgegenstandes, weil auch der bedürftig ist, der sein Vermögen verwertet hat. Verwertet hat sein Vermögen in der Regel, wer sein Grundstück bis zur Höhe des Verkehrswertes belastet hat. Soweit die Darlehenssumme den Wert des Vermögensgegenstandes übersteigt, kann der Darlehensnehmer bei Rückforderung des Darlehens den Einwand der zulässigen Rechtsausübung erheben. Das gilt selbst dann, wenn die Darlehnsgewährung durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt bindend geworden ist.

 

Rz. 180

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II sind gemäß § 42a Abs. 3 SGB II nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

 

Hinweis

Die darlehensweise Gewährung im SGB II ist nicht unproblematisch. Bei darlehensweiser Gewährung ist der Hilfesuchende nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SGB XI nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Beiträge werden durch den Sozialhilfeträger deshalb auch nur darlehensweise übernommen.[310]

[308] Grube/Wahrendorf/Giere, SGB XII, § 91 Rn 15.
[310] Berlin/Patter, Existenzsicherungsrecht, C. Kapitel 10 Rn 28.

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