Rz. 183

Ausgangspunkt für die Bestimmung der groben Fahrlässigkeit ist die gesetzliche Regelung der einfachen Fahrlässigkeit (§ 276 BGB): Fahrlässig handelt, "wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt". Der objektive Sorgfaltsmaßstab ist auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtet; im Rechtsverkehr muss jeder grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der andere Vertragspartner die für die Erfüllung der allgemeinen Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.[185]

 

Rz. 184

Verletzt ein Versicherter die im Rechtsverkehr allgemein anerkannten und angewandten Sorgfaltspflichten in besonders schwerwiegendem Maße, so handelt er in objektiver Hinsicht grob fahrlässig.

[185] Palandt/Grüneberg, § 276 BGB Rn 15 m.w.N.

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