Rz. 366

Die Leistung der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht darin, dass sie die Gefahr trägt, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges entsteht, insbesondere im Schadenfall den Versicherungsnehmer von der persönlichen Inanspruchnahme freistellt (A.1.1.1 AKB 2008).

 

Rz. 367

A.1.1.1 AKB 2008 setzt voraus, dass ein Dritter einen Haftpflichtanspruch geltend macht; beschädigt der Fahrer ein eigenes (anderes) Fahrzeug, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig.[492]

 

Rz. 368

In dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH – IV ZR 313/06) war der Kläger Halter von zwei Kraftfahrzeugen, für die er als Versicherungsnehmer Haftpflichtversicherungsverträge bei der Beklagten unterhielt. Eines der Fahrzeuge stand im Eigentum seiner Ehefrau, die mit diesem Fahrzeug das andere Fahrzeug des Klägers beschädigte. Der BGH führt aus, dass gemäß § 11 Nr. 2 AKB auch diejenigen Schäden nicht versichert sind, die von einer mitversicherten Person an einer versicherten Sache des Versicherungsnehmers verursacht werden.

 

Rz. 369

Der Haftpflichtversicherer ist auch für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes eintrittspflichtig, wenn die Feuerwehr ein brennendes Fahrzeug löscht und/oder das mit auslaufendem Öl kontaminierte Erdreich beseitigt.[493] Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Kosten durch einen öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid geltend gemacht werden.

 

Rz. 370

Der Haftpflichtversicherer muss auch die Kosten tragen, die für die Beseitigung von Orangen anfallen, die bei einem Unfall auf die Fahrbahn geraten sind.[494]

 

Rz. 371

Halter und Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeuges und eines damit verbundenen Anhängers haften gemäß §§ 7, 17 StVG im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis ist jedoch im Regelfall allein der Halter des Zugfahrzeuges zum Schadenersatz verpflichtet.[495]

[492] BGH – IV ZR 313/06 = DAR 2008, 518 = VersR 2008, 1202 = SP 2008, 338 = NJW-RR 2008, 1350 = zfs 2008, 629; OLG Hamm, zfs 1996, 457 = r+s 1997, 59, mit ablehnender Anmerkung von Lemcke = VersR 1997, 303; LG München I, DAR 1999, 552 = VersR 2000, 882; OLG Nürnberg, VersR 2004, 905.
[493] BGH – IV ZR 325/05, r+s 2007, 94 = zfs 2007, 200 = MDR 2007, 652.
[495] OLG Celle – 14 U 108/2007, DAR 2008, 648; OLG Hamburg – 14 U 202/06, DAR 2008, 649.

1. Freistellungsverpflichtung

 

Rz. 372

Die Freistellungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers besteht darin, begründete Ansprüche zu befriedigen (A.1.1.2 AKB 2008) und unbegründete Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend gemacht werden, abzuwehren (A.1.1.3 AKB 2008). Diese Ersatzpflicht des Versicherers für Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche (§ 101 Abs. 1 S. 1 VVG). Demgegenüber sind Strafverteidigerkosten nur dann zu übernehmen, wenn sie auf Weisung des Haftpflichtversicherers aufgewendet werden (§ 101 Abs. 1 S. 2 VVG).

2. Versicherte Personen

 

Rz. 373

Die gesetzlichen Vorgaben aus § 1 PflVG und § 2 Abs. 2 KfzPflVV finden in A.1.2 AKB 2008 ihren Niederschlag: Mitversicherte Personen sind:

der Halter
der Eigentümer
der Fahrer
der Beifahrer (d.h. der angestellte Beifahrer)
der Omnibusschaffner
der Arbeitgeber (wenn das versicherte Fahrzeug für dienstliche Zwecke eingesetzt wird).
 

Rz. 374

Nicht versicherte Person ist der bloße Besitzer eines versicherten Fahrzeuges, also beispielsweise der Inhaber der Reparaturwerkstatt, dem der Besitz am Fahrzeug für die Dauer der Reparatur eingeräumt worden ist.[496]

 

Rz. 375

Die mitversicherten Personen können – ausnahmsweise (A.1.2 AKB 2008) – ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. In allen anderen Fällen der Fremdversicherung (§§ 43 ff. VVG) ist dies nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers möglich (§ 45 VVG).

[496] OLG Celle, r+s 1990, 224.

3. Versicherte Leistungen

 

Rz. 376

Die Hauptaufgabe der Haftpflichtversicherung besteht darin, die Ansprüche des Geschädigten durch Zahlung zu erfüllen (A.1.1.2 AKB 2008). Der Schadenersatz wird in Geld geleistet (A.1.1.2 AKB 2008); Naturalersatz (§ 249 S. 1 BGB) scheidet aus.

 

Rz. 377

Gegenüber dem Geschädigten darf nicht mit Forderungen gegen den Versicherungsnehmer aufgerechnet werden (§ 121 VVG).

 

Rz. 378

Die weitere Hauptaufgabe des Haftpflichtversicherers besteht darin, unbegründete Ansprüche abzuwehren. Dieser Abwehranspruch bedeutet nicht nur die Ablehnung unberechtigter Ansprüche, der Versicherer muss unter Umständen auch Beweissicherungsmaßnahmen ergreifen, wie z.B. ein Sachverständigengutachten einholen über die Höhe der Schäden und über den Zustand der Unfallstelle, insbesondere dann, wenn durch Straßenbaumaßnahmen eine Veränderung droht.

4. Regulierungsvollmacht

 

Rz. 379

Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (A.1.1.4 AKB 2008). Diese Regulierungsvollmacht besteht nicht, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungsfrei ist.[4...

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