Rz. 385
Demgegenüber besteht volle Leistungsfreiheit – auch im Außenverhältnis – wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch Vorsatz (§ 103 VVG) herbeigeführt hat. Der Haftpflichtversicherer haftet nur im Rahmen der übernommenen Gefahr; Vorsatztaten sind von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für Vorsatztaten besteht generell – auch in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – kein Versicherungsschutz.[504]
Hinweis
Die Leistungsfreiheit besteht nur gegenüber dem vorsätzlich Handelnden und nicht gegenüber den Mitversicherten.
Beispiel
Wenn der Fahrer vorsätzlich einen Schaden herbeiführt, berührt dies nicht den Versicherungsschutz des Halters.
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