Rz. 385

Demgegenüber besteht volle Leistungsfreiheit – auch im Außenverhältnis – wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch Vorsatz (§ 103 VVG) herbeigeführt hat. Der Haftpflichtversicherer haftet nur im Rahmen der übernommenen Gefahr; Vorsatztaten sind von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für Vorsatztaten besteht generell – auch in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – kein Versicherungsschutz.[504]

 

Hinweis

Die Leistungsfreiheit besteht nur gegenüber dem vorsätzlich Handelnden und nicht gegenüber den Mitversicherten.

 

Beispiel

Wenn der Fahrer vorsätzlich einen Schaden herbeiführt, berührt dies nicht den Versicherungsschutz des Halters.

[504] BGH, VersR 1990, 888; OLG Hamm, r+s 1996, 435; OLG Oldenburg, VersR 1999, 482; OLG Celle, zfs 2004, 122.

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