Rz. 384

Die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers im Innenverhältnis, durch Obliegenheitsverletzungen, Prämienverzug usw. führt nicht zur Leistungsfreiheit im Außenverhältnis (§ 117 Abs. 1 VVG). Der Direktanspruch des Geschädigten ist auf die Mindestversicherungssumme beschränkt (§ 117 Abs. 3 VVG).

Der Regressanspruch des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und wegen Gefahrerhöhung ist auf 5.000 EUR begrenzt (§ 5 Abs. 3 S. 1 KfzPflVV). Bei Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles ist die Leistungsfreiheit im Innenverhältnis auf 2.500 EUR und bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung auf 5.000 EUR begrenzt (§ 6 KfzPflVV).

Bei Leistungsfreiheit wegen nicht erfolgter oder verspäteter Prämienzahlung kann der Versicherer in voller Höhe Regress nehmen. Eine Begrenzung dieses Regresses besteht nicht.

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