Rz. 82

Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges für eine Rennveranstaltung, die behördlich nicht genehmigt ist, soll im Verhältnis zum Versicherungsnehmer keine Deckungsverpflichtung des Versicherers auslösen.[56] Insoweit handelt es sich um eine Spezialregelung der Verwendungsklausel in der Haftpflichtversicherung. Die Unterscheidung zwischen genehmigten und nicht genehmigten Rennveranstaltungen betrifft nur die Haftpflichtversicherung, für die Fahrzeugversicherung besteht ein genereller Leistungsausschluss gemäß A.1.5.2 AKB 2008.[57]

 

Rz. 83

Sowohl in A.1.5.2 AKB 2008 als auch in D.2.2 AKB 2008 werden die für Rennveranstaltungen "dazugehörigen Übungsfahrten" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

[56] Stiefel/Maier/Maier, AKB D2 Rn 13 ff.
[57] OLG Karlsruhe, zfs 2014, 453.

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