Rz. 264

Auch eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO ist in Ausnahmefällen zulässig und zwar nur dann, wenn bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Versicherungsnehmers besteht.[349]

 

Rz. 265

Bewiesene Unredlichkeit des Versicherungsnehmers, auch wenn sie keinen Bezug zum Versicherungsfall haben, verbieten bereits die Anwendung von Beweiserleichterungen oder die Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO.[350]

 

Rz. 266

Verdachtsmomente oder die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO reichen nicht aus,[351] wohl aber einschlägige Vorstrafen.[352]

 

Rz. 267

Auffällige Merkwürdigkeiten der Lebensverhältnisse des Versicherungsnehmers und seiner Darstellung zu den Begleitumständen der Entwendung seines Kraftfahrzeuges müssen nicht zur Erschütterung der Redlichkeitsvermutung führen.[353]

 

Rz. 268

Der zu führende Vollbeweis erfordert keine absolute Gewissheit; es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, "der Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen".[354]

[349] OLG Karlsruhe – 12 U 218/08, MDR 2009, 680; Stiefel/Maier/Stadler, AKB A.2.2 Rn 99 m.w.N.
[350] Stiefel/Maier/Stadler, AKB A.2.2 Rn 99 ff. m.w.N.
[351] Stiefel/Maier/Stadler, AKB A.2.2 Rn 102 m.w.N.
[352] OLG Köln – 9 U 18/01,VersR 2002, 478; Stiefel/Maier/Stadler, AKB A.2.2 Rn 119 m.w.N.
[353] OLG Düsseldorf – 4 U 78/95, zfs 1997, 303.
[354] BGHZ 53, 245; OLG Köln – 9 U 13/97, r+s 1999, 190.

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