Rz. 220

Es ist davon auszugehen, dass die Versicherer im Regelfall die Hälfte der Entschädigungsleistung erbringen werden. Es sind aber auch Kürzungen bis auf Null ebenso denkbar wie eine vollständige Schadenregulierung, wenn die grobe Fahrlässigkeit sich im Randbereich der einfachen Fahrlässigkeit bewegt.

 

Rz. 221

§ 81 Abs. 2 VVG entspricht der Regelung in der Schweiz (Art. 14 Abs. 2 Schweizerisches VVG), dort bewegen sich die Kürzungen bei grober Fahrlässigkeit in einem Bereich von 30 %, lediglich bei grober Fahrlässigkeit in Folge Trunkenheit werden höhere Kürzungen vorgenommen.[294]

 

Rz. 222

Es ist davon auszugehen, dass in der Rechtsprechung auf Dauer durch Kasuistik eine Tabelle entwickelt wird, wie es sie bereits zu Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen und zum Schmerzensgeld gibt.[295]

 

Rz. 223

Beim Zusammentreffen von grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles und einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung dürfen die Quoten nicht addiert werden, vielmehr ist die wegen grober Fahrlässigkeit ermittelte Quote dann noch um die entsprechende Quote wegen Obliegenheitsverletzung zu kürzen.

 

Rz. 224

Das Verhalten des Versicherungsnehmers, das zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles führt, liegt im Regelfall vor Eintritt des Versicherungsfalles und dürfte daher den Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gleichzusetzen sein. Hier verbietet sich eine Quotenkonsumption.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer begeht einen schwerwiegenden Rotlichtverstoß und anschließend Unfallflucht. Wenn der Rotlichtverstoß zu einer Quotierung von 50 % führt und die anschließende Quote für die Unfallflucht mit 50 % ermittelt wird, erhält der Versicherungsnehmer 25 % der vertraglichen Leistung (100 % ./. 50 % ./. 50 % = 25 %)

[294] Rixecker, zfs 2007, 15,16.
[295] Günther, r+s 2009, 492 mit Übersicht über die bisher vertretenen Auffassungen.

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