Rz. 37

Die Abgrenzung zwischen Erst- und Folgeprämie ist für die Leistungsfreiheit des Versicherers bei fehlender oder verspäteter Zahlung der Prämie von ausschlaggebender Bedeutung: Bei der Folgeprämie tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer qualifiziert gemahnt und über die Folgen des Zahlungsverzuges belehrt worden ist (§ 38 VVG, C.2.2 AKB 2008).

 

Rz. 38

Da in Versicherungsverträgen regelmäßig die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist, tritt Prämienverzug grundsätzlich auch ohne Mahnung ein (§ 284 Abs. 2 BGB). Gleichwohl bleibt gemäß § 39 VVG der Versicherungsschutz zunächst erhalten; der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer nach § 38 Abs. 1 VVG schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Die Mahnung muss einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Prämienverzuges enthalten und insbesondere den Prämienrückstand zutreffend angeben. Selbst eine Zuvielforderung um Pfennigbeträge macht eine qualifizierte Mahnung unwirksam.[25]

 

Rz. 39

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht fristgerecht, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 38 Abs. 2 VVG). Der Versicherer muss in der Mahnung ausdrücklich darauf hinweisen, wie der Versicherungsnehmer den Säumnisfolgen begegnen kann, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten.[26]

 

Rz. 40

Beinhaltet ein Versicherungsschein sowohl die Fahrzeug- als auch die Haftpflichtversicherung, muss die Belehrung für beide Prämien getrennt erfolgen. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Gesamtbetrag gezahlt wird.[27]

 

Rz. 41

Die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 38 VVG entfällt nicht, wenn auf einen zuvor gestellten Antrag nach Ablauf der Zahlungsfrist der Versicherungsvertrag rückwirkend geändert wird und sich dadurch die rückständige Prämie ermäßigt.[28]

[25] BGH, NJW-RR 2000, 395 = r+s 2000, 52; OLG Köln, r+s 2004, 316.
[26] BGH, NJW-RR 2000, 395 = r+s 2000, 52; OLG Köln, r+s 2004, 316.
[27] BGH, r+s 1988, 191; OLG Hamm r+s 1991, 362; OLG Frankfurt MDR 1997, 1029.
[28] OLG Düsseldorf, r+s 1997, 353 = zfs 1997, 338 = VersR 1997, 1081.

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