Rz. 327

Muster 5.36: Haupt- und Hilfsantrag

 

Muster 5.36: Haupt- und Hilfsantrag

An das

Landgericht _________________________

Klage

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

_________________________

– Beklagter –

wegen: _________________________

Streitwert: _________________________ EUR

Namens und im Auftrag der Klägerin erheben wir Klage mit dem Antrag,

 
  1. den Beklagten zu verurteilen, einer Grundbuchberichtigung dahingehend zuzustimmen, dass der Kläger Eigentümer des Grundstückes _________________________ ist;
  2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück _________________________ an den Kläger aufzulassen;
  3. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;
  4. gegen den Beklagten im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
  5. gegen den Beklagten im Fall des § 307 ZPO Anerkenntnis- oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
  6. dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen;
  7. den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu bescheinigen.

Begründung:

Der Beklagte ist als Eigentümer des Grundstückes _________________________ im Grundbuch eingetragen.

 
  Beweis: Vorlage eines Grundbuchauszuges

Der Beklagte hat das Grundstück durch notariellen Übertragungsvertrag des Notars _________________________ unentgeltlich von der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________ erworben.

 
  Beweis: Vorlage des notariellen Übertragungsvertrages des Notars _________________________ vom _________________________

Diese unentgeltliche Verfügung der Frau _________________________ ist unwirksam, da diese das Grundstück nur im Wege der Vorerbschaft erworben hat. Der Kläger ist der Bruder der verstorbenen Frau _________________________.

Die Eltern des Klägers und der verstorbenen Frau _________________________ hatten am _________________________ vor dem damaligen Notar _________________________ unter der Urkundsrolle _________________________ einen Erbvertrag geschlossen. Hierin setzten sie als Erben des Erst- und Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder Frau _________________________ und den Kläger, ein. In einer Tilgungsanordnung bestimmten sie, dass das zum Nachlass gehörende Grundstück die Schwester des Klägers und den zum Nachlass gehörenden Gewerbebetrieb der Kläger erhalten sollten. Dem überlebenden Ehegatten wurde nur ein Nießbrauch am Erbe eingeräumt.

Des Weiteren bestimmte der Erbvertrag, dass die als Erben eingesetzten Kinder lediglich befreite Vorerben sein sollten, falls diese ohne die Hinterlassung von Abkömmlingen versterben sollten, Nacherbe sollte für diesen Fall das jeweils andere Kind, ersatzweise dessen Abkömmlinge sein.

 
  Beweis: Vorlage des Erbvertrages vom _________________________

Die Verfügung der Verstorbenen zugunsten des Beklagten ist daher gem. § 2113 BGB unwirksam.

Versehentlich wurde ein Nacherbenvermerk für das streitgegenständliche Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen.

Die verstorbene Frau _________________________ hat keine Kinder hinterlassen. Somit ist der Nacherbfall eingetreten. Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen, da ihm die Vorerbenstellung der verstorbenen Frau _________________________ positiv bekannt war.

Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: _________________________

Für den Fall, dass das Gericht den Eigentumserwerb des Beklagten gem. § 2113 Abs. 3 BGB für wirksam hält, wäre der Beklagte jedoch gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB gemäß dem Hilfsantrag zu verurteilen.

_________________________ EUR Gerichtskosten sind per Gerichtskostenstempler beigefügt.

_________________________

Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.

Rechtsanwalt

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