Rz. 167

Mit der Stufenklage gem. § 254 ZPO wird es dem Kläger ermöglicht, einen Anspruch auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und einen noch unbestimmten Leistungsantrag zu verbinden.[200] Mit der Erhebung der Stufenklage erreicht der Kläger bereits die Rechtshängigkeit des noch unbestimmten Leistungsantrages, so dass hierdurch bereits die Hemmung der Verjährung herbeigeführt werden kann.[201]

 

Rz. 168

In der Praxis wichtige Fälle der Stufenklage bestehen bei Unterhalts- und Erbschaftsansprüchen, bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen, für die Herausgabepflichten aus Geschäftsbesorgungsverträgen sowie bei Schadensersatzansprüchen, bei denen der Verpflichtete, nicht aber der Berechtigte, die zur Berechnung des Anspruches erforderlichen Umstände kennt. Im Prozess wird zunächst der Auskunftsantrag gestellt. Erst wenn über ihn entschieden oder er sonst wie erledigt ist, kann der Antrag der nächsten Stufe gestellt werden. Wird die begehrte Auskunft vor oder während des Prozesses in formell ordnungsgemäßer Weise erteilt, kann ein Antrag der ersten Stufe nicht mehr gestellt werden, auch wenn die Auskunft nach Meinung des Klägers unvollständig und unrichtig ist. Der Streit hierüber ist mit dem Antrag auf eidesstattliche Versicherung zu führen.

 

Rz. 169

 

Tipp

Bereits mit der Klage kann der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung[202] gestellt werden. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Beklagte allerdings nur verpflichtet, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Auskunft fehlerhaft ist oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.

 

Rz. 170

Über jede Stufe wird gesondert und nacheinander verhandelt und durch Teilurteil ohne Kostenentscheid entschieden. Über die letzte Stufe ergeht ein Schlussurteil. Wird der Beklagte durch Teilurteil zur Erteilung der Auskunft verurteilt, ist die Vollstreckung gem. § 888 ZPO zu betreiben. Nach Abschluss einer Stufe geht das Verfahren auf der nächsten Stufe erst dann weiter, wenn der Kläger dies beantragt. Das Gericht ist in der nächsten Stufe nicht an sein vorheriges Urteil gebunden. Es kann z.B. den Zahlungsanspruch trotz eines vorherigen Auskunftsurteils mangels Rechtsgrundes abweisen.[203]

 

Rz. 171

Ergibt die ordnungsgemäße Auskunft, dass kein Anspruch besteht, kann der Kläger versuchen, eine übereinstimmende Erledigungserklärung zu erreichen; anderenfalls muss er die Klage zurücknehmen. Wird nach negativer Auskunft der Leistungsantrag unverzüglich zurückgenommen, ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Leistungsklage durch Säumnis des Beklagten provoziert war.

[200] S. Muster Rdn 327.
[202] Vgl. Zöller/Greger, § 254 ZPO Rn 10.
[203] Vgl. BGH NJW 1985, 1349.

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