Rz. 130

Durch eine Gestaltungsklage strebt der Kläger die Begründung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses durch Urteil an.

 

Rz. 131

Diese Einwirkung ist oft den Parteien alleine nicht möglich, sondern dem Gericht vorbehalten, wie z.B. Anträge auf Scheidungen oder Aufhebungen der Ehe (§§ 1314, 1564 BGB), Vaterschaftsanfechtung (§ 1599 Abs. 1 BGB) und Erbunwürdigkeit (§ 2340 BGB). In anderen Fällen ist die umgestaltende Wirkung dem Gericht dort überlassen, wo ihr Ergebnis privatautonom zwar erreichbar wäre, aber verweigert wird, z.B. bei Bestimmung der Leistung (§§ 315 Abs. 3 S. 2, 319 Abs. 1 S. 2, 2048 S. 3 BGB), bei Herabsetzung von Vertragsstrafe oder Maklerlohn (§§ 343 Abs. 1 S. 1, 655 S. 1 BGB), bei Auflösung von OHG und KG (§§ 133 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB), bei Klagen auf Ausschluss eines Gesellschafters (§ 140 Abs. 1 HGB) und bei der Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG (vgl. § 241 Nr. 5 AktG) bzw. von solchen der Generalversammlung einer Genossenschaft (§ 51 GenG).

 

Rz. 132

Eine weitere Gruppe der Gestaltungsklagen bilden die prozessualen Gestaltungsklagen, z.B. auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (§§ 767, 771 ZPO) und auf Beseitigung der Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO).[159]

 

Rz. 133

Da das Urteil auf eine unmittelbare Änderung der Rechtsverhältnisse gerichtet ist, wirkt es im Gegensatz zu Leistungs- und Feststellungsurteilen nicht nur unter den Parteien, sondern gegenüber jedermann.

[159] Vgl. hierzu Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge