Rz. 128

Feststellungsklagen sind auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung oder auf Feststellung der Unechtheit einer Urkunde gerichtet. Im Gegensatz zum Leistungsurteil enthält das Feststellungsurteil keinen unmittelbaren Leistungsbefehl an den Schuldner, sondern erschöpft sich in einer deklaratorischen Feststellung. Es ist daher – mit Ausnahme der Kostenentscheidung – der Zwangsvollstreckung nicht zugänglich. Voraussetzung für eine Feststellungsklage ist ein besonderes Feststellungsinteresse (vgl. hierzu Rdn 176). Das festzustellende Rechtsverhältnis muss so genau bezeichnet werden, dass über dessen Identität und Umfang der Rechtskraft des Begehrens keine Ungewissheit herrschen kann.[157]

 

Rz. 129

 

Hinweis

Der Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage stellt keine Klageänderung dar, § 264 Nr. 2 ZPO.[158]

[157] Vgl. BGHZ 173, 71; Roth, JZ 2009, 194.
[158] Vgl. BGH NJW 1992, 2296; 1994, 2896.

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