Rz. 127

In der Praxis am häufigsten ist die Leistungsklage. Sie dient zur Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Klägers mittels der Zwangsvollstreckung. Die geschuldete Handlung kann in einem Tun, wie z.B. einer Geldzahlung, der Abgabe einer Willenserklärung, der Herausgabe einer Sache bzw. sonstigen Handlungen, oder in einem Unterlassen bestehen.

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