Rz. 218

Gem. § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO soll die Klageschrift, in der der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, Angaben zum Wert des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt.

 

Rz. 219

Vom Wert des Streitgegenstandes hängt – soweit keine Zuweisung der Zuständigkeit unabhängig vom Streitwert gegeben ist – die Zuständigkeit des Amts- oder des Landgerichts ab.[244] Der Streitwert wird durch den Streitgegenstand bestimmt. Wertangaben der Parteien binden insoweit das Gericht nicht. Gem. § 3 ZPO kann der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt werden.

 

Rz. 220

Für die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes gelten die Grundsätze der §§ 49 ZPO i.V.m. §§ 39 ff. GKG. Hinweise zur Bestimmung des Streitwertes finden sich in den gängigen ZPO-Kommentaren.[245] Im Folgenden sollen nur einige Beispiele der Streitwertbestimmung in häufig vorkommenden Fällen wiedergegeben werden:

Unproblematisch ist die Bestimmung des Streitwertes bei bezifferten Ansprüchen. Früchte, Nutzung und Zinsen bleiben bei der Wertbestimmung gem. § 4 ZPO, § 43 GKG unberücksichtigt.
Bei unbezifferten Zahlungsanträgen ist der Streitwert nach dem Betrag zu beziffern, den der Kläger aufgrund seiner Forderung als angemessen erachtet. Bei Schmerzensgeldrenten ist § 42 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen.
Bei Ansprüchen, die nicht auf Geldzahlungen gerichtet sind, kommt es auf das Interesse des Klägers an.
Bei Klagen auf Herausgabe und Leistung von Sachen bestimmt sich der Wert nach dem Verkehrswert der Sache bei Klageeinreichung, soweit die Sache einen eigenen Verkehrswert hat. Bei sonstigen Gegenständen, die keinen eigenen Sachwert haben (z.B. Urkunden), kommt es entscheidend darauf an, was mit dem Besitz angestrebt wird.[246]
Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistung berechnet sich der Streitwert gem. § 9 ZPO.
Bei Leistungen Zug-um-Zug bleibt die Gegenleistung unberücksichtigt.[247]
Bei Teilklagen bestimmt sich der Streitwert nur nach dem eingeklagten Teil der Forderung.
Bei der Geltendmachung mehrerer Ansprüche werden diese zusammengerechnet. Bei Stufenklagen gilt die Berechnung des Zuständigkeitswertes gem. § 5 ZPO. Der Gebührenstreitwert richtet sich nach § 44 GKG und ist nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche zu berechnen.
Haupt- und Hilfsanträge werden gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nur dann zusammengerechnet, wenn über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch eine Entscheidung ergeht. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend.
 

Rz. 221

Bei Unklarheiten über den zutreffenden (Zuständigkeits-)Streitwert besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Streitwertbestimmung durch das Gericht zu beantragen.[248] Das Fehlen dieser Angabe hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage, sondern kann allenfalls zu Verzögerungen der Zustellung führen.

[244] Vgl. oben Rdn 41.
[245] Vgl. Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, § 3 Rn 23.
[246] Vgl. im Einzelnen Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16: Stichwort "Herausgabeklagen"; für die Herausgabe eines Kindes ist § 12 Abs. 2 GKG anwendbar.
[247] Vgl. Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16: Stichwort "Zug-um-Zug-Leistungen".
[248] S. Muster Rdn 334.

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