Rz. 132
Deutschland und Italien haben am 18.10.1989 ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen[70] abgeschlossen. Dieses ist seit am 27.12.1992 in Kraft getreten. Das Abkommen dient der Vermeidung von Doppelbesteuerungen.
Rz. 133
In Italien hat ein Doppelbesteuerungsabkommen gemäß Art. 75 DPR 600/73[71] Vorrang gegenüber dem innerstaatlichen Recht, sofern der Steuerpflichtige nicht gemäß Art. 169 TUIR für die nationalen Bestimmungen optiert. Das italienische Steuerrecht kennt eine sog. Treaty-override-Klausel nicht.
Rz. 134
Das Abkommen gilt für die italienische Steuer vom Einkommen natürlicher Personen (imposta sul reddito delle persone fisiche), die italienische Steuer vom Einkommen juristischer Personen (imposta sul reddito delle persone giuridiche) und für die italienische lokale Steuer vom Einkommen (imposta locale sui redditi) sowie für die deutsche Einkommensteuer, die deutsche Körperschaftsteuer, die deutsche Vermögensteuer, die deutsche Gewerbesteuer und die deutsche Grundsteuer. Das Abkommen regelt hingegen nicht die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
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