Rz. 132

Deutschland und Italien haben am 18.10.1989 ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen[70] abgeschlossen. Dieses ist seit am 27.12.1992 in Kraft getreten. Das Abkommen dient der Vermeidung von Doppelbesteuerungen.

 

Rz. 133

In Italien hat ein Doppelbesteuerungsabkommen gemäß Art. 75 DPR 600/73[71] Vorrang gegenüber dem innerstaatlichen Recht, sofern der Steuerpflichtige nicht gemäß Art. 169 TUIR für die nationalen Bestimmungen optiert. Das italienische Steuerrecht kennt eine sog. Treaty-override-Klausel nicht.

 

Rz. 134

Das Abkommen gilt für die italienische Steuer vom Einkommen natürlicher Personen (imposta sul reddito delle persone fisiche), die italienische Steuer vom Einkommen juristischer Personen (imposta sul reddito delle persone giuridiche) und für die italienische lokale Steuer vom Einkommen (imposta locale sui redditi) sowie für die deutsche Einkommensteuer, die deutsche Körperschaftsteuer, die deutsche Vermögensteuer, die deutsche Gewerbesteuer und die deutsche Grundsteuer. Das Abkommen regelt hingegen nicht die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

[70] Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung, BGBl 1990 II, S. 742.
[71] Decreto del Presidente della Repubblica vom 29 September 1973, Nr. 600.

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