Rz. 131

In Italien ansässige Steuerpflichtige sind nach dem Welteinkommensprinzip mit ihren gesamten Einkünften in Italien steuerpflichtig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf die Einkünfte der in Italien Steuerpflichtigen auch im Ausland Steuern bezahlt werden. Das italienische Steuerrecht sieht die Anrechnung der ausländischen Steuer bis zur Höhe der auf die ausländischen Einkünfte anfallenden italienischen Einkommen- und Körperschaftsteuer vor. Eine Ausnahme gilt nur für ausländische Betriebsstätteneinkünfte, für die eine Freistellung möglich ist.[69] Es versteht sich von selbst, dass eine Anrechnung der ausländischen Steuern auf italienische Steuern nur dann erfolgen kann, wenn der Steuerpflichtige der progressiven Einkommensteuerpflicht unterliegt.

[69] Psaier, in: Ettinger, Wegzugsbesteuerung, S. 485 f.

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