Rz. 88

Im Zuge der Bekämpfung der Auswirkungen der Pandemie auf die nationale Wirtschaft wurde eine bereits seit 2007[46] bestehende und seitdem mehrfach geänderte[47] Flat Tax-Regelung für Kleinunternehmer reformiert. Das Haushaltsgesetz für 2019[48] hat die Regelung in seinem Kern nicht geändert. Dennoch wurde der Kreis der Berechtigten durch die Erhöhung der maximalen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf 65.000 EUR pro Veranlagungsjahr erweitert. Für das Jahr 2023 wurde die Einkunftsgrenze nunmehr durch die neue Regierungskoalition auf 85.000 EUR erhöht, sodass der Kreis der Begünstigten erweitert werden konnte.[49] Auch wenn diese Regelung bei den Voraussetzungen nicht an den Zuzug knüpft, kann sie dennoch für Ausländer, die beabsichtigen, nach Italien zu ziehen, günstig sein, weshalb dieses Steuerprogramm hier dargestellt wird. Die Regelung gilt in ganz Italien.

 

Rz. 89

Die Regelung sieht für steuerpflichtige Selbstständige eine Besteuerung der Einkünfte mit einem pauschalen Steuersatz von 15 % vor. Sofern die Tätigkeit neu aufgenommen wird, reduziert sich der pauschale Steuersatz in dem Veranlagungszeitraum, in welchem der Antrag gestellt wird, und in den vier Folgejahren auf 5 %.

 

Rz. 90

Das zu versteuernde Einkommen und somit die zu zahlende Einkommensteuer werden durch eine Berechnung, nach Abzug der abzugsfähigen Positionen von den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Multiplizierung des dann verbleibenden Betrags mit einem Rentabilitätskoeffizienten ermittelt.

 

Rz. 91

Diese Flat-Tax-Regelung zeichnet sich dadurch aus, dass sie für den steuerpflichtigen Selbstständigen eine Reihe von Erleichterungen vorsieht. Insbesondere betrifft dies die Pauschalierung des Steuersatzes sowie die Einschränkung von abzugsfähigen Posten. Diese Erleichterungen können allerdings für den Steuerpflichtigen auch nachteilig sein, da der Steuerpflichtige keine Einkünfte über 85.000 EUR erzielen darf und die Regelung auch beschränkte Abzugsmöglichkeiten vorsieht. Sofern der Steuerpflichtige nur geringe Umsätze generiert und wenig Kosten hat, kann sich dennoch die Optierung zur dieser Flat Tax-Besteuerung lohnen.

 

Rz. 92

Übersteigen die Einkünfte den gesetzlich vorgesehenen Betrag von 85.000 EUR, so müssen die Einkünfte mit den gewöhnlichen Einkommensteuersätzen versteuert werden.

 

Rz. 93

Anspruchsberechtigt sind steuerpflichtige Selbstständige, die eine gewerbliche, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wie z.B. Handwerker, Gewerbetreibende und Freiberufler (einschließlich der verkammerten Berufe), sofern sie die übrigen Voraussetzungen der Regelung erfüllen.

 

Rz. 94

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Flat Tax für selbstständige Kleinunternehmer ist, dass der Selbstständige in Italien steuerpflichtig ist, d.h. seinen Wohnsitz oder sein Domizil im Sinne des Art. 2 TUIR in Italien hat oder in einer italienischen Gemeinde mit Wohnsitz gemeldet ist. Weiter dürfen in einem Veranlagungszeitraum die Ausgaben für Mitarbeiter den Gesamtbetrag von 20.000 EUR nicht übersteigen. Daneben darf der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum selbst Einkünfte von nicht mehr als 30.000 EUR aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Mehrwertsteuer darf er nicht in Rechnung stellen, was ihm einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

 

Rz. 95

Der Steuerpflichtige darf weder Gesellschafter einer Personengesellschaft, Vereinigung oder an einem Familienunternehmen sein. Daneben ist es dem Steuerpflichtigen untersagt, eine Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu sein, welche der gleichen Tätigkeit nachgeht.

 

Rz. 96

Nimmt der Steuerpflichtige die Regelung in Anspruch, so ist er verpflichtet, seit dem 1.7.2022 alle Rechnungen elektronisch zu stellen, sofern die Einkünfte pro Veranlagungszeitraum den Betrag von 25.000 EUR übersteigen. Liegen die Einkünfte unter dieser Grenze, so ist für die betreffenden Steuerpflichtigen die elektronische Rechnungsstellung erst ab 2025 verpflichtend.[50]

 

Rz. 97

Das Gesetz sieht daneben eine Reihe von Ausschlusstatbestände vor, die jedoch hier in Einzelnen aufgrund des Umfangs nicht dargestellt werden.

[46] Art. 1 Abs. 96–117, Decreto legge vom 28.12.2007, Nr. 244.
[47] Decreto legge vom 29.12.2014, Nr. 190.
[48] Bilancio di previsione dello Stato per l’anno finanziario 2019 e bilancio pluriennale per il triennio 2019–2021 – Legge di Bilancio vom 30.12.2018, Nr. 145.
[49] Bilancio di preisione dello Stato per l’anno finanziario 2023 e bilancio pluriennale per il triennio 2023–2025 – Legge die Bilancio vom 29.12.2022, Nr. 197.
[50] Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza, PNRR 2 – Decreto Legge vom 29.6.2022, Nr. 36.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge