Rz. 27

Italien besteuert das Einkommen von natürlichen Personen durch die Einkommensteuer (IRPEF – imposta sul reddito delle persone fisiche). Die Regelungen zur Einkommensteuer finden sich im Testo Unico delle imposte sui redditi – TUIR.[20] Dieser wird durch eine Vielzahl von Sondergesetzen ergänzt.

 

Rz. 28

Das italienische Einkommensteuerrecht bedient sich dabei eines progressiven Steuertarifs, welcher auf eine zu ermittelnde Bemessungsgrundlage angewendet wird.

In Italien ansässige natürliche Personen sind mit ihrem Welteinkommen gemäß Art. 2 Abs. 1 TUIR in Italien einkommensteuerpflichtig (sog. Welteinkommensprinzip).

 

Rz. 29

Gemäß Art. 6 TUIR werden Einkünfte aus Grundvermögen, aus Kapitalvermögen, aus unselbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Arbeit, aus Unternehmertätigkeit und aus den sonstigen Einkünften besteuert, nachdem abzugsfähige Aufwendungen nach Art. 10 TUIR (oneri deducibili) abgezogen werden. Ausgenommen sind dabei unter anderem die steuerfreien Einkünfte und Einkünfte, die einer Quellensteuer mit Abgeltungscharakter (z.B. Kapitalerträge) oder der Ersatzbesteuerung (imposta sostitutiva – Ersatzsteuer auf ausländische Immobilien und Kapitalanlagen) unterliegen. Diese werden proportional besteuert. Darüber hinaus wird der Begriff Gesamteinkommen in Italien nicht gesetzlich definiert. Zur besseren Übersichtlichkeit wird auf die Auflistung der abzugsfähigen Ausgaben gemäß Art. 10 TUIR sowie auf die Darstellung der Sonderregeln zur getrennten Besteuerung (tassazione separata) verzichtet.

[20] Testo Unico delle imposte sui redditi – Decreto del Presidente della Repubblica vom 22.12.1986, Nr. 917.

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