Rz. 117

Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe der Erlaubnistatbestände in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG-Neu, muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person ergreifen. Hierzu zählt die Bereitstellung der in Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache.

 

Rz. 118

Zu den geeigneten Maßnahmen zählt die Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit. Eine Veröffentlichung in allgemein zugänglicher Form kann etwa die Bereitstellung der Information auf einer allgemein zugänglichen Webseite des Verantwortlichen sein.[107]

 

Rz. 119

Die Information hat in Entsprechung zu Art. 12 Abs. 1 DAGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen. Hinsichtlich der hierauf bezogenen Anforderungen kann daher auf das bereits Geschriebene verwiesen werden.[108]

[107] Vgl. BT-Drucks 18/11325 v. 24.2.2017, S. 104; siehe auch Erwägungsgrund 58 DSGVO.
[108] Siehe oben § 4 Rdn 317 ff.

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