Rz. 53

Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a) DSGVO sind dem Betroffenen Informationen über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, zur Verfügung zu stellen.

 

Rz. 54

Soweit sich die Verarbeitung nicht auf einen überschaubaren und klar umrissenen Einzelverarbeitungsvorgang, der nur wenige personenbezogene Daten erfordert, bezieht, wird die Angabe der genauen Speicherdauer erhobener Daten nur schwer möglich sein. So kann sich im ärztlichen Behandlungsverhältnis auf den ersten Blick ergeben, dass die Speicherung von Behandlungsdaten zu einem bestimmten Behandlungsvorgang mit Blick auf die aus den ärztlichen Berufsordnungen resultierenden Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Datum des letzten Behandlungsschrittes gespeichert werden. Gerade in den Fällen der Abwicklung möglicher Geburtsschäden werden Ansprüche oft erst über zwanzig Jahre nach der Entbindung erhoben, es zeichnet sich aber, vielleicht aus anderen Behandlungsfällen eines bestimmten Arztes für das Krankenhaus bereits wesentlich früher die Gefahr von Behandlungsfehlern ab. Dies wird in der Regel nicht im Erhebungszeitpunkt sein, so dass sich die "grundsätzliche" Speicherdauer schnell verdoppeln oder verdreifachen kann. Die Angabe einer konkreten Speicherdauer wäre hier zum Erhebungszeitpunkt zwar möglich, für den Verantwortlichen ggf. aber rechtsbeschränkend und unvorteilhaft, sodass tatsächlich ein Fall vorläge, der die Angabe einer genauen Speicherdauer unmöglich macht.

 

Rz. 55

In der Praxis werden die Kriterien, nach denen sich die Speicherdauer bestimmt, eine größere Bedeutung einnehmen. Dabei gilt zunächst, dass die Speicherdauer nicht über den Zeitpunkt der Zweckerreichung hinausgehen darf und ein Kriterium daher in der Erreichung des letzten, der Verarbeitung eines konkreten Datums zugewiesenen Verarbeitungs- oder Weiterverarbeitungszwecks liegt. Soweit – wie hier favorisiert –die Befolgung gesetzlicher oder vertraglicher Aufbewahrungspflichten als Zweck verstanden wird, wäre auch dieser Gesichtspunkt damit umschrieben. Im Fall des Arztes aus § 4 Rdn 361 hätte es sich empfohlen, neben dem Zweck "Durchführung der ärztlichen Behandlung" auch "die Abwehr von Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern" mit aufzunehmen, so dass eine Zweckerreichung auch nach 10 Jahren noch nicht erfolgt wäre.

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